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Weitere Termine finden Sie im Terminkalender.
WiR brauchen Ihre Spenden
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Ja, ich möchte den Newsletter von WiR - Wechsel im Rathaus an meine folgende Emailadresse geschickt bekommen.

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SpendenSpendendoseweb

zu einem guten Wahlkampf
gehört (auch)

Knete – Kies – Geld – finanzielle Mittel – Moneten – Kohle – Zahlungsmittel – Schotter – ……..

kurzgefasst: WiR brauchen Spenden

So funktioniert’s:

  • 1. Spenden bitte überweisen an: WiR Wechsel im Rathaus, Kto.Nr. 12932104 bei der Sparkasse Freiburg (BLZ 68050101)
  • 2. Bitte dazuschreiben, ob eine Spendenbescheinigung gebraucht wird; dann genaue Adresse angeben (bitte leserlich).
  • 3. Spendenbescheinigung beim Finanzamt einreichen unter „Spenden für Wählervereinigungen“ (Jahressteuerausgleich)
  • 4. Sofern Ihr SteuerzahlerIn seid, wird Euch das Finanzamt 50% der gespendeten Summe erstatten – bis zu einer Höchstgrenze von 1650 € bzw. 3300 € (verheiratet) jährliche Spendensumme für Wählervereinigungen.
  • 5. Auch noch wichtig: Spenden an Parteien werden getrennt von Spenden an Wählervereinigungen behandelt. Wer also bereits an eine Partei spendet, kann trotzdem die vollen Beträge für WiR nochmals ausschöpfen.

Wer’s nochmals genauer nachlesen will, kann sich hier kundig machen:
So machen Sie Spenden an Wählervereinigungen steuerlich geltend

Auch Spenden und Mitgliedsbeiträge an freie Wählervereinigungen sind steuerlich begünstigt. Die Steuerersparnis beträgt maximal 825 Euro für Alleinstehende und 1.650 Euro für Verheiratete. Anders als bei Spenden an Parteien werden jedoch darüber hinaus keine Sonderausgaben anerkannt.
Freie Wählervereinigungen sind politische Vereine ohne Parteicharakter, deren Zweck die Teilnahme an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene mit eigenen Wahlvorschlägen ist (§ 34 g Nr. 2 EStG). Wichtig ist, dass die Wählervereinigung die Rechtsform eines Vereins hat. Ob der Verein aber ins Vereinsregister eingetragen (und damit rechtsfähig) oder nicht rechtsfähig ist, spielt keine Rolle.
Ihre Zuwendungen werden – neben Zuwendungen an politische Parteien – bis zu 1.650 Euro/3.300 Euro (Alleinstehen-de/Verheiratete) zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen. Die Steuerersparnis beträgt also bis zu 825 Euro /1.650 Euro (§ 34g Nr. 2 EStG).
Zuwendungen darüber hinaus werden – anders als bei politischen Parteien – leider nicht im Rahmen der Sonderausgaben anerkannt.